Notwendige Maßnahmen:
Besichtigung
Um eine Aussage über den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen anlage zu treffen, muss die gesamte elektrosche Anlage ohne Ausnahme nach DIN VDE 0105-100, Abschnitt 5.3.101.1 besichtigt werden. Wenn Teile der Anlage (bestimmte Räume oder Verteiler usw) bei der Prüfung nicht besichtigt werden können (z.B. wenn abgeschlossene Räume nicht betreten werden können), muss innerhalb von 6 Wochen eine Nachbesichtigung für diese Bereiche erfolgen. Wird kein Nachbesichtigungstermin vereinbart, ist dies im Befundschein zu vermerken.
Die Schwerpunkte der Besichtigung sind insbesondere an nachfolgend beispielhaft aufgeführten Einrichtungen bzw. Betriebsmittel (soweit vorhanden) durchzuführen:
- Trafostation einschließlich Mittelspannungs-Schaltanlage
- Sämtliche Schaltanlagen und Verteiler (z.B. NSHV, Unterverteilungen, Steuerschränke, sowie Installations- u. Maschinenverteiler).
- Sichtbare Teile der elektrischen Installation von Maschinen (z.B. Anschlüsse an Motoren, Leitungseinführungen an Betriebsmitteln, Kabel- und Leitungsführungen, Zustand von wärmeabgebenden, elektrischen Betriebsmitteln).
- die gesamte Kabel- und Leitungsanlage von der Einspeisung bis zum jeweiligen Verbraucher soweit sichtbar. Bei Zwischendecken muss soweit möglich mindestens an einer Stelle pro Betriebsbereich eine Besichtigung durchgeführt werden (öffnen der Decke), bei Kabelkanälen und -schächten an mindestens einer Stelle pro Kanal.
- Notwendige Schottungen und Maßnahmen zum Funktionserhalt im Zusammenhang mit der elektrischen Anlage.
- Die gesamte Beleuchtungsanlage (Montage, Zustand, Kennzeichnung).
- Maßnahmen der Erdung und des Potenzialausgleichs.
- Blitz- und Überspannungsschutz
Hinweis: Der Blitzschutz ist Teil der elektrischen Anlage. Allerdings ist die Prüfung nach Klausel 3602 keine wiederkehrende Prüfung im Sinne der gültigen Blitzschutznormen. Bei der Besichtigung ist darauf zu achten, dass in der Hauptverteilung vorhandene Blitzstromableiter fachtechnisch korrekt ausgewählt und errichtet wurden. Zeigen sich bei der Besichtigung der elektrischen Anlage nach Klausel 3602 Auffälligkeiten, oder werden offensichtliche Mängel an der äußeren Blitzschutzanlage erkannt, ist dies im Befundschien mit anzugeben. Der Überspannungsschutz ist bei der Besichtigung der jeweiligen Verteilung mit zu überprüfen. Hier soll auf die Koordinierung und Entkopplung der Ableiter untereinander geachtet werden, auf die korrekte Länge der Leitungen, die zum jeweiligen Ableiter führen, und auf die Sicherheit gegen Kurzschluss und Netzfolgeströme. - Schutz- und Überwachungseinrichtungen für den vorbeugenden Brandschutz sowie andere sicherheitstechnische Einrichtungen.
- Ortsveränderliche Betriebsmittel, soweit diese bei der Prüfunge vorgefunden werden.
Die bei der Besichtigung der elektrischen Anlage vorgefundenen sonstigen Brandschutzmängel, wie verkeilte Brandschutztüren, oder nicht verschlossene Wanddurchbrüche, sind im Befundschein ebenfalls aufzunehmen.